Satzung


§ 1 Name und Sitz


1. Der Verein führt den Namen „Kindergruppe Lillis Zauberwald e.V.“.

2. Der Sitz des Vereins ist Darmstadt.


§ 2 Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 Aufgaben / Zweck


1. Der Verein setzt sich für eine allgemeine Förderung und Verbesserung der Bedingungen der Kinderbetreuung im Norden von Darmstadt ein.

2. Insbesondere ist er ein Ort zur kind- und elterngerechten Kinderbetreuung.

3. Eine weitere Aufgabe besteht in der Beschaffung der Mittel zur Durchführung und Förderung dieser Kinderbetreuung.


§ 4 Eintragungswille


Der Verein ist seit dem 20.06.1990 eingetragener Verein im Vereinsregister der Stadt Darmstadt, Amtsgericht Darmstadt, Registernummer: VR2170


§ 5 Gemeinnützigkeit


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Insbesondere gilt, dass alle Mittel und Einkünfte des Vereins nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden können. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Aufgaben des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Auslagen im Sinne des Vereins sollen erstattet werden.


§ 6 Mitglieder


1. Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die die Aufgaben des Vereins unterstützt und sich zur Zahlung des festgelegten Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der darin enthaltene Elternbeitrag entspricht der aktuellen Kindentgeldordnung der Stadt Darmstadt.

2. Fördernde Mitglieder können neben natürlichen Personen auch juristische Personen sein. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.


§ 7 Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft wird beim Verein schriftlich beantragt. Der Vorstand entscheidet in Rücksprache mit den ErzieherInnen nach Maßgabe der Satzung mit Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Fördernde Mitglieder beantragen die Mitgliedschaft beim Vorstand. Der Vorstand entscheidet nach Maßgabe der Satzung mit Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.

3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Kündigungsfrist wird in der Geschäftsordnung geregelt.

4. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag mit 3/4 - Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Anträge hierzu können jedoch nur gestellt werden, wenn schwerwiegende Verstöße gegen die Satzung oder die Geschäftsordnung vorliegen.§ 8 Beiträge Über die Aufnahmegebühr und Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Gültige Aufnahmegebühr und Beiträge sind in der Geschäftsordnung in der jeweils gültigen Fassung festgeschrieben.


§ 8 Beiträge


Über die Aufnahmegebühr und Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Gültige Aufnahmegebühr und Beiträge sind in der Geschäftsordnung in der jeweils gültigen Fassung festgeschrieben.


§ 9 Organe


Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (MV) und der Vorstand.


§ 10 Mitgliederversammlung (MV)


1. Die MV findet mindestens einmal im Jahr statt.

2. Eine MV wird auf Beschluss des Vorstandes, der Kassenprüfer oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder einberufen.

3. Einberufungen von MV haben mit Bekanntgabe der Tagesordnung per E-Mail mindestens 14 Tage vor einer Mitgliederversammlung durch den Vorstand zu erfolgen.

4. Die MV ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Kommt bei der ersten Einberufung einer MV keine Beschlussfähigkeit zustande, so muss erneut eine MV innerhalb 14 Tagen mit derselben Tagesordnung einberufen werden. Diese MV ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder stets beschlussfähig.

5. Die MV gibt sich und dem Vorstand eine Geschäftsordnung und beschließt Änderungen.

6. Die MV berät und beschließt über die ihr vorgelegten Anträge. Sie wählt den Vorstand und kann ihm Aufträge erteilen. Sie erteilt dem Vorstand Entlastung.

7. Die MV befasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

8. Wird das Mitglied bei der Mitgliederversammlung durch seinen Erziehungsberechtigten vertreten, geht sein Stimmrecht auf ihn über. Vertritt ein Elternteil mehrere seiner Kinder bei der Mitgliederversammlung kann er für jedes seiner Kinder eine Stimme abgeben.

9. Über die MV ist eine Niederschrift zu fertigen, in der Beginn und Ende der Sitzung, die Namen der anwesenden Mitglieder sowie die gefassten Beschlüsse enthalten sein müssen. Die Protokolle werden vom Versammlungsleiter und vom Protokollanten unterzeichnet.

10. Der Vorstand hat mindestens ein Mal im Jahr über die Geschäftsführung zu berichten, einen Kassenbericht und eine Kostenaufstellungen vorzulegen (Rechnungslegungspflicht – Vorlage einer Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben).

11. Die jährliche Rechnungslegung ist durch einen von der MV gewählten Kassenprüfer zu prüfen. Nach erfolgter Prüfung hat der Kassenprüfer der Mitgliederversammlung über die Kassenprüfung Bericht zu erstatten. Im Anschluss an den Bericht erfolgt die Neuwahl des nächsten Kassenprüfers in der Mitgliederversammlung


§ 11 Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus vier gleichberechtigten Personen. Zwei Vorsitzenden, einem/er Kassenwart/in, einem/er Schriftführer/in.

2. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder erhält. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Danach amtiert der Vorstand bis zur Neuwahl weiter.

3. Die Abwahl eines gewählten Vorstandsmitgliedes kann mit 3/4 - Mehrheit aller anwesenden ordentlichen Mitglieder erfolgen.

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten.

5. Der Vorstand übt die Geschäftsführung des Vereins aus und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der MV. Er ist an die Beschlüsse der MV gebunden.

6. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mitgliederversammlung.

7. Der Vorstand beschließt mit 3⁄4 seiner Stimmen über Einstellungen oder Entlassungen von MitarbeiterInnen.

8. Der Vorstand erfüllt die insolvenzrechtlichen Pflichten falls erforderlich.


§ 12 Satzungsänderung und Auflösung


1. Satzungsänderungen können nur in einer MV beschlossen werden. Die bedürfen der Zustimmung von 3/4 der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

2. Zur Änderung des Zweckes des Vereins und zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 3/4 aller ordentlichen Mitglieder erforderlich. Der Beschluss ist auf einer MV zu fassen. Die Zustimmung von nicht erschienen ordentlichen Mitgliedern sollte im Nachhinein innerhalb von 7 Tagen schriftlich eingeholt werden.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der „Stiftung Bärenherz“ des „Kinderhospiz Bärenherz“ in Wiesbaden, Ehrengartstr. 15, 65201 Wiesbaden zu, die es unmittelbar und ausschließlich für das Kinderhospiz Bärenherz zu verwenden hat.


Stand: Mai 2018 (Mitgliederversammlung)