Satzung
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Kindergruppe Lillis Zauberwald e.V.“.
2. Der Sitz des Vereins ist Darmstadt.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Aufgaben / Zweck
1. Der Verein setzt sich für eine allgemeine Förderung und Verbesserung der
Bedingungen der Kinderbetreuung im Norden von Darmstadt ein.
2. Insbesondere ist er ein Ort zur kind- und elterngerechten Kinderbetreuung.
3. Eine weitere Aufgabe besteht in der Beschaffung der Mittel zur Durchführung und
Förderung dieser Kinderbetreuung.
§ 4 Eintragungswille
Der Verein ist seit dem 20.06.1990 eingetragener Verein im Vereinsregister der Stadt
Darmstadt, Amtsgericht Darmstadt, Registernummer: VR2170
§ 5 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Insbesondere gilt, dass alle Mittel und Einkünfte des Vereins nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden können. Die Mitglieder erhalten
keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Aufgaben des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Auslagen im
Sinne des Vereins sollen erstattet werden.
§ 6 Mitglieder
1. Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die die Aufgaben des Vereins
unterstützt und sich zur Zahlung des festgelegten Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der darin enthaltene Elternbeitrag entspricht der aktuellen Kindentgeldordnung der Stadt Darmstadt.
2. Fördernde Mitglieder können neben natürlichen Personen auch juristische
Personen sein. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
§ 7 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird beim Verein schriftlich beantragt. Der Vorstand
entscheidet in Rücksprache mit den ErzieherInnen nach Maßgabe der Satzung
mit Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Fördernde Mitglieder
beantragen die Mitgliedschaft beim Vorstand. Der Vorstand entscheidet nach
Maßgabe der Satzung mit Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt, Ausschluss oder durch Auflösung
des Vereins.
3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die
Kündigungsfrist wird in der Geschäftsordnung geregelt.
4. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag mit 3/4 -
Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Anträge hierzu können jedoch
nur gestellt werden, wenn schwerwiegende Verstöße gegen die Satzung oder die
Geschäftsordnung vorliegen.§ 8 Beiträge
Über die Aufnahmegebühr und Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
Gültige Aufnahmegebühr und Beiträge sind in der Geschäftsordnung in der jeweils
gültigen Fassung festgeschrieben.
§ 8 Beiträge
Über die Aufnahmegebühr und Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
Gültige Aufnahmegebühr und Beiträge sind in der Geschäftsordnung in der jeweils
gültigen Fassung festgeschrieben.
§ 9 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (MV) und der Vorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung (MV)
1. Die MV findet mindestens einmal im Jahr statt.
2. Eine MV wird auf Beschluss des Vorstandes, der Kassenprüfer oder auf Antrag
eines Drittels der Mitglieder einberufen.
3. Einberufungen von MV haben mit Bekanntgabe der Tagesordnung per E-Mail
mindestens 14 Tage vor einer Mitgliederversammlung durch den Vorstand zu erfolgen.
4. Die MV ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der ordentlichen Mitglieder
beschlussfähig. Kommt bei der ersten Einberufung einer MV keine
Beschlussfähigkeit zustande, so muss erneut eine MV innerhalb 14 Tagen mit
derselben Tagesordnung einberufen werden. Diese MV ist unabhängig von der
Zahl der anwesenden Mitglieder stets beschlussfähig.
5. Die MV gibt sich und dem Vorstand eine Geschäftsordnung und beschließt
Änderungen.
6. Die MV berät und beschließt über die ihr vorgelegten Anträge. Sie wählt den
Vorstand und kann ihm Aufträge erteilen. Sie erteilt dem Vorstand Entlastung.
7. Die MV befasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden
ordentlichen Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
8. Wird das Mitglied bei der Mitgliederversammlung durch seinen
Erziehungsberechtigten vertreten, geht sein Stimmrecht auf ihn über. Vertritt ein
Elternteil mehrere seiner Kinder bei der Mitgliederversammlung kann er für jedes
seiner Kinder eine Stimme abgeben.
9. Über die MV ist eine Niederschrift zu fertigen, in der Beginn und Ende der
Sitzung, die Namen der anwesenden Mitglieder sowie die gefassten Beschlüsse
enthalten sein müssen. Die Protokolle werden vom Versammlungsleiter und vom
Protokollanten unterzeichnet.
10. Der Vorstand hat mindestens ein Mal im Jahr über die Geschäftsführung zu
berichten, einen Kassenbericht und eine Kostenaufstellungen vorzulegen
(Rechnungslegungspflicht – Vorlage einer Aufstellung der Einnahmen und
Ausgaben).
11. Die jährliche Rechnungslegung ist durch einen von der MV gewählten
Kassenprüfer zu prüfen. Nach erfolgter Prüfung hat der Kassenprüfer der
Mitgliederversammlung über die Kassenprüfung Bericht zu erstatten. Im
Anschluss an den Bericht erfolgt die Neuwahl des nächsten Kassenprüfers in der
Mitgliederversammlung
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus vier gleichberechtigten Personen. Zwei Vorsitzenden,
einem/er Kassenwart/in, einem/er Schriftführer/in.
2. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden ordentlichen
Mitglieder erhält. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Danach amtiert der Vorstand bis
zur Neuwahl weiter.
3. Die Abwahl eines gewählten Vorstandsmitgliedes kann mit 3/4 - Mehrheit aller
anwesenden ordentlichen Mitglieder erfolgen.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des
Vorstandes vertreten.
5. Der Vorstand übt die Geschäftsführung des Vereins aus und sorgt für die
Durchführung der Beschlüsse der MV. Er ist an die Beschlüsse der MV
gebunden.
6. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Mitgliederversammlung.
7. Der Vorstand beschließt mit 3⁄4 seiner Stimmen über Einstellungen oder
Entlassungen von MitarbeiterInnen.
8. Der Vorstand erfüllt die insolvenzrechtlichen Pflichten falls erforderlich.
§ 12 Satzungsänderung und Auflösung
1. Satzungsänderungen können nur in einer MV beschlossen werden. Die bedürfen
der Zustimmung von 3/4 der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
2. Zur Änderung des Zweckes des Vereins und zur Auflösung des Vereins ist die
Zustimmung von 3/4 aller ordentlichen Mitglieder erforderlich. Der Beschluss ist
auf einer MV zu fassen. Die Zustimmung von nicht erschienen ordentlichen
Mitgliedern sollte im Nachhinein innerhalb von 7 Tagen schriftlich eingeholt
werden.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vereinsvermögen der „Stiftung Bärenherz“ des „Kinderhospiz
Bärenherz“ in Wiesbaden, Ehrengartstr. 15, 65201 Wiesbaden zu, die es
unmittelbar und ausschließlich für das Kinderhospiz Bärenherz zu verwenden hat.
Stand: Mai 2018 (Mitgliederversammlung)